Gerichtsgutachten c. Privatgutachten
Ausgangslage
Ein Sachverständigengutachten kann sein:
- Gerichtsgutachten oder
- Privat- bzw. Parteigutachten
Offizialmaxime
Handelt es sich um eine Streitsache, die dem Parteiwillen und damit der Dispositionsmaxime entzogen ist (zB Mord), ordnet das zuständige Gericht das Sachverständigengutachten an.
Privatgutachten
Das Privatgutachten
- ist kein Beweismittel
- hat nur die Bedeutung einer Parteibehauptung
- gleiche Novenbeschränkungen wie bei Parteibehauptungen
- Richter hat sich aber immerhin in diesem Rahmen damit auseinanderzusetzen
- kann beweismässig anerkannt werden, wenn
- der Gutachter anerkannter Fachmann ist
- die Erstattung im Auftrage beider Parteien erfolgt
- wird hinsichtlich der Kosten nicht entschädigt
- kann aber Zweifel an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen des Gerichtsgutachtens begründen und damit Anlass für Weiterungen sein (zB Anordnung weiterer Begutachtung).
Hinweis:
Diese Website informiert über das Sachverständigengutachten, welches als Gerichtsgutachten erstellt wird.
Zum Privatgutachten finden Sie weitere Informationen unter www.privatgutachten.ch







