Ausstand und Ablehnung
Die Objektivität und Unvoreingenommenheit eines Sachverständigen ist unabdingbar. An die Unparteilichkeit ist ein strenger Massstab anzusetzen (vgl. BGE 120 V 367). Das ernennende Gericht und/oder der Sachverständige haben daher zu beachten:
Beim Ausstand wird differenziert in:
- Ausstandsgründe wie für Gerichtspersonen (von Amtes wegen zu beachten)
- In eigener Sache
- In Sachen seines Ehegatten oder Verlobten bzw. eingetragenen Partners
- In Sachen einer Person mit der er in faktischer Lebensgemeinschaft lebt
- In Sachen seiner Bluts- und Adoptivverwandten oder Verschwägerten in gerader Linie und bis zum vierten Grad in der Seitenlinie
- Ferner wenn er oder eine dieser Personen mit einer Rückgriffsklage zu rechnen hat
- In Sachen seines Mündels, seines Verbeiständeten oder Pflegekindes
- Wenn er in der Sache an einer unteren Instanz mitgewirkt oder als Schiedsrichter teilgenommen hat sowie wenn er als Bevollmächtigter gehandelt oder zu gerichtlichen Handlungen Auftrag gegeben hat
- Wenn er von einer Partei oder einem Dritten im Zusammenhang mit dem Verfahren ein Geschenk oder einen andern ihm nicht gehörenden Vorteil annahm oder sich versprechen liess.
- Ablehnungsgründe (nicht von Amtes wegen zu beachten / kann vom Sachverständigen selbst verlangt werden)
- Fehlende Objektivität
- Voreingenommenheit
- Im Einzelnen:
- In Sachen einer juristischen Person, deren Mitglied er ist; dies gilt nicht für die Zugehörigkeit zum Staat und zur Gemeinde
- Wenn er Rat gegeben, als Vermittler, Sachverständiger oder Zeuge gehandelt oder noch zu handeln hat
- Wenn zwischen ihm und einer Partei Freundschaft, Feindschaft oder ein Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht
- Wenn andere Umstände vorliegen, die ihn als befangen erscheinen lassen (objektiver Anschein genügt, ohne, dass subjektiv Befangenheit vorliegen muss).
Folgen der Verletzung gutachterlicher Unabhängigkeit
- Das fragliche Gutachten ist als Beweismittel auszuschliessen (vgl. BGE 125 II 546)
- Unabhängig von den vorgebrachten materiellen Einwendungen (vgl. BGE 120 V 367)
- Ob der Beweismittelausschluss auch zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, ist davon abhängig,
- Ob und inwieweit das Urteil auf das unzulässige Gutachten abstellt.







