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Ausstand und Ablehnung

Die Objektivität und Unvoreingenommenheit eines Sachverständigen ist unabdingbar. An die Unparteilichkeit ist ein strenger Massstab anzusetzen (vgl. BGE 120 V 367). Das ernennende Gericht und/oder der Sachverständige haben daher zu beachten:

Beim Ausstand wird differenziert in:

  • Ausstandsgründe wie für Gerichtspersonen (von Amtes wegen zu beachten)
    • In eigener Sache
    • In Sachen seines Ehegatten oder Verlobten bzw. eingetragenen Partners
    • In Sachen einer Person mit der er in faktischer Lebensgemeinschaft lebt
    • In Sachen seiner Bluts- und Adoptivverwandten oder Verschwägerten in gerader Linie und bis zum vierten Grad in der Seitenlinie
    • Ferner wenn er oder eine dieser Personen mit einer Rückgriffsklage zu rechnen hat
    • In Sachen seines Mündels, seines Verbeiständeten oder Pflegekindes
    • Wenn er in der Sache an einer unteren Instanz mitgewirkt oder als Schiedsrichter teilgenommen hat sowie wenn er als Bevollmächtigter gehandelt oder zu gerichtlichen Handlungen Auftrag gegeben hat
    • Wenn er von einer Partei oder einem Dritten im Zusammenhang mit dem Verfahren ein Geschenk oder einen andern ihm nicht gehörenden Vorteil annahm oder sich versprechen liess.
  • Ablehnungsgründe (nicht von Amtes wegen zu beachten / kann vom Sachverständigen selbst verlangt werden)
    • Fehlende Objektivität
    • Voreingenommenheit
    • Im Einzelnen:
      • In Sachen einer juristischen Person, deren Mitglied er ist; dies gilt nicht für die Zugehörigkeit zum Staat und zur Gemeinde
      • Wenn er Rat gegeben, als Vermittler, Sachverständiger oder Zeuge gehandelt oder noch zu handeln hat
      • Wenn zwischen ihm und einer Partei Freundschaft, Feindschaft oder ein Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht
      • Wenn andere Umstände vorliegen, die ihn als befangen erscheinen lassen (objektiver Anschein genügt, ohne, dass subjektiv Befangenheit vorliegen muss).

Folgen der Verletzung gutachterlicher Unabhängigkeit

  • Das fragliche Gutachten ist als Beweismittel auszuschliessen (vgl. BGE 125 II 546)
    • Unabhängig von den vorgebrachten materiellen Einwendungen (vgl. BGE 120 V 367)
  • Ob der Beweismittelausschluss auch zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, ist davon abhängig,
    • Ob und inwieweit das Urteil auf das unzulässige Gutachten abstellt.

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