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Verhältnis Sachverständiger / Richter

  • Beweiserhebungen durch den Sachverständigen
    • falls der Sachverständige weitere tatsächliche Angaben für seine Beurteilungen benötigt
    • Ermächtigung zur Selbstvornahme durch den Gerichtskörper, damit er seine Beweiserhebungen nicht in den gesetzlichen Beweisformen erledigen muss.
  • Beschränkte Kompetenzen des Sachverständigen
    • Nur Beantwortung in seine Fachwissen fallender Sachfragen
    • Keine Subsumtionsentscheide anstelle des Richters
    • Sachverständiger sollte bei der Urteilsberatung mit beratender Stimme mitwirken können (rechtliches Gehör).

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